Satzung

§ 1 Name und Sitz

a) Der Name des Vereins ist „Werbegemeinschaft Schermbeck“ (WGS). Er ist im Vereinsregister eingetragenund führt deshalb den Namenszusatz „e. V.“.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Schermbeck

§ 2 Zweck

Die Werbegemeinschaft Schermbeck bezweckt die Steigerung der Bedeutung von Schermbeck als Einkaufszentrum für dieBewohner der Stadt und des Schermbecker Raumes.Er sieht seine Aufgabe u. a. in:
a.) Der Werbung für Schermbeck als Einkaufsstadt,
b.) Der Verbesserung der Verkehrs- und Parkbedingungen
c.) Der Verwirklichung anderer, der Stadt Schermbeck und der Schermbecker Kaufmannschaft dienender Ziele.
Zweck des Vereins ist nicht die Gewinnerzielung. Eventuelle .berschüsse werden für weitere Werbemaßnahmen verwendet.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede Schermbecker Firma bzw. jeder Schermbecker Kaufmann werden, sowie Personen und Körperschaften, die den Vereinszweck unterstützen.
b) Die Aufnahme ist beim Vorstand nachzusuchen, der allein über die Aufnahme entscheidet. Ablehnungsgründe braucht ernicht anzugeben.
c) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand das Aufnahmegesuch annimmt.
d) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu vertrauensvoller Mit- und Zusammenarbeit.

§ 4 Austritt

Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt. Jedoch kann der Austritt nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er mussmindestens sechs Monate vorher durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

§ 5 Ausschluss

a) Wer gegen die Vereinszwecke handelt, obgleich er durch den Vorstand verwarnt ist, kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenwerden. Handelt es sich um einen groben vorsätzlichen Verstoß, so bedarf es einer vorherigen Verwarnung nicht.
b) Ebenso kann ausgeschlossen werden, wer trotz zweimaliger Aufforderung seinen Beitrag nicht zahlt.
c) Gegen den Vorstandsbeschluss ist Berufung an die Vollversammlung zulässig. Der Beschluss der Vollversammlung ist bindend.

§ 6 Vermögensauseinandersetzung

Austritt und Ausschluss aus dem Verein ziehen vom Tage ihres Inkrafttretens an den Verlust aller Ansprüche an das Vereinsvermögennach sich, jedoch ist der Ausscheidende zur Leistung der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens fälligen Beiträge verpflichtet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen, Vorschläge und gemeinsame Werbemaßnahmen die Vereinsarbeit zu fördernund an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
b) Bei Abstimmung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in allen Werbemaßnahmen nach Kräften zu unterstützen und ihm sachdienliche Auskünfte zu geben. Sie haben, sofern dieses beschlossen wird über bestimmte Verhandlungen Nichtmitgliedern gegenüberstrenges Stillschweigen zu bewahren.

§ 8 Beiträge

a) Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Beiträge werden bei jeder Jahreshauptversammlung neu festgesetzt, z. Zt. 153,39 Euro jährlich.
b) Die Beiträge müssen bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

§ 9 Mitgliederversammlung

a) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere Wahl und Entlastung des Vorstandes und die Verabschiedung des Haushaltsplanes.
b) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich zu berufen, oder wenn es von einem Viertel der Mitglieder gewünschtwird.
c) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht duch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Sitzung und demTag der Einladung soll eine Frist von mindestens 6 Tagen liegen. Sollte die Ladungsfrist nicht eingehalten werden können, hat derVorstand die Dringlichkeit zu begründen. Eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladefrist kann durchgeführt werden, wennmindestens zwei Drittel der erschienenen Mitglieder sich dafür aussprechen.
d) Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestenszwei Tage vor der Versammlung vorliegen. In anderen Fällen sind sie noch in der Mitgliederversammlung zulässig. DieJahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Verhandlung der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von demVorsitzenden, dem Kassierer und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der stellvertretende Vorsitzende
b) der Geschäftsführer
c) fünf BeisitzerDer Gesamtvorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Bei einer Wahl wird jeweils nur die Hälfte des Vorstandes gewählt. Im jährlichen Wechsel werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer einerseits und der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister andererseits gewählt. Entsprechendes gilt für die weiteren Vorstandsmitglieder. Die Wahl kann öffentlich odergeheim erfolgen. Jedes Mitglied kann geheime Abstimmung verlangen. Alle Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheitgewählt. Alle Vorstandsmitglieder bekleiden ihre Ämter unentgeltlich; bare Auslagen werden erstattet.

§ 11 Arbeitsausschüsse

Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse für die Planung und Durchführung einzelner Aufgaben bilden. In die Arbeitsauschüssekönnen auch Nichtmitglieder berufen werden.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 13 Rechnungslegung und -prüfung

a) Über seine Geschäfte hat der Verein Buch zu führen.
b) Die Rechnung des Vereins ist jährlich zu prüfen.
c) Die Prüfung hat durch zwei Rechnungsprüfer zu geschehen. Hierfür sollen in jährlichem Wechsel nach Möglichkeit Angehörigeder Volksbank und der Verbands-Sparkasse zur Verfügung stehen. Die Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlunggewählt.

§ 14 Auflösung, Liquidation und Vermögensaufteilung

a) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich.
b) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder einen vom Vorstand bestimmter Liquidator.
c) Nach Liquidation wird das Vermögen des Vereins anteilig auf die Schermbecker Kindergärten aufgeteilt.

§ 15 Satzungsänderungen

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der er-schienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckesdes Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlicherfolgen.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dieser Satzung ist Schermbeck. Umstehende Satzung wurde in das Vereinsregister Nummer 0444 eingetragen.